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Ihr SCHNELLTEST ist positiv? – Das müssen Sie jetzt tun.

Aktualisiert: 26.01.2022

Ein „Selbsttest“ ist ein von der Person selbst oder ihrer sorgeberechtigten Person ohne Überwachung durch eine geeignete Person vorgenommener Test auf das Coronavirus, der nicht bescheinigungsfähig ist. Ein „Schnelltest“ ist ein Antigentest der durch einen Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 TestV erbracht wird und daher bescheinigungsfähig ist.

Ihr SELBSTTEST ist positiv?

“Personen, die durch einen selbst vorgenommenen überwachten Test im Sinne des § 1 Nummer 3 oder durch einen Selbsttest im Sinne des § 1 Nummer 4 positiv getestet wurden, haben sich unverzüglich mittels PCR-Test oder Schnelltest von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 TestV auf das Coronavirus testen zu lassen.”

Ihr SCHNELLTEST ist positiv?

“Personen, die durch einen selbst vorgenommenen überwachten Test im Sinne des § 1 Nummer 3 oder durch einen Selbsttest im Sinne des § 1 Nummer 4 positiv getestet wurden, haben sich unverzüglich mittels PCR-Test oder Schnelltest von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 TestV auf das Coronavirus testen zu lassen.”

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Wenn der 2. Schnelltest positiv ist: Quarantänepflicht!

Quelle: CoronaVO Absonderung: Baden-Württemberg.de vom 26.Januar 2022

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Genesenenzertifikat in Heidelberg auf Basis Schnelltest? (Stand: 25.02.2022)

Bitte kontaktieren Sie das Gesundheitsamt Heidelberg für weitere Details: 06221 522-1881. Leider scheint es aktuell keine einheitliche Lösung zu geben.

Aktueller Stand: FAQ Nachweise für geimpfte und genesene Personen: Baden-Württemberg.de

Frage: Wer gilt als genesen und wie weise ich dies nach?

“Ihr Nachweisdokument muss als wichtigstes Kriterium erkennen lassen, dass Ihre Infektion mittels PCR-Testung bestätigt wurde. Darüber hinaus muss zusätzlich zum Test-/Meldedatum klar ersichtlich sein, auf welche Person das Dokument ausgestellt wurde. Akzeptiert werden digitale Versionen sowie Papierversionen in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache.
Als Nachweis können Sie folgende Dokumente nutzen:

  • PCR-Befund eines Labors
  • PCR-Befund einer Ärztin/eines Arztes
  • PCR-Befund einer Teststelle beziehungsweise eines Testzentrums

Als Genesenennachweis gilt ebenfalls ein digitales COVID-19-Genesenenzertifikat. Dieses wird Ihnen unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises sowie eines Genesenennachweises in Arztpraxen und Apotheken ausgestellt. Bitte sehen Sie von entsprechenden Anfragen an das Gesundheitsamt ab.

NICHT als Nachweisdokument anerkannt werden beispielsweise:

  • ein Antigenschnelltestnachweis
  • Absonderungsbescheinigungen ohne Angaben zu Testart und/oder Test-/Meldedatum
  • Antikörpernachweise
  • Krankheitsatteste

FAQ Nachweise für geimpfte und genesene Personen: Baden-Württemberg.de

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Die Absonderung endet für

  • krankheitsverdächtige Personen mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses, soweit sie nicht zugleich enge Kontaktpersonen oder haushaltsangehörige Personen einer anderen positiv getesteten Person sind,
  • positiv getestete Personen zehn Tage nach dem Erstnachweis des Erregers,
  • positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde, wenn der erste nach dem positiven Schnelltest vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses.

Abweichend endet die Absonderung positiv getesteter Personen mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses. Der Schnelltest darf frühestens am siebten Tag der Absonderung von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 vorgenommen werden; zum Zeitpunkt der Probenentnahme muss seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit bestanden haben.

Quelle: Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren haushaltsangehörigen Personen (Corona-Verordnung Absonderung – CoronaVO Absonderung)

Update: Genesenenzertifikat in Deutschland weiter nur nach PCR-Test

Stand: 23.02.2022

Eine nun angepasste EU-Verordnung will die Ausstellung von Genesenenzertifikaten vereinfachen. Hierfür soll künftig die Vorlage von gewissen Antigen-Schnelltestergebnissen ausreichen. Allerdings ist diese Regelung für die Mitgliedsstaaten optional. Das Bundesgesundheitsministerium sieht für Deutschland derzeit keinen Bedarf. Damit sollen Zertifikate weiter nur nach PCR-Tests ausgestellt werden.

Quelle: Covid-19-Zertifikat: Genesenenzertifikat in Deutschland weiter nur nach PC | PZ – Pharmazeutische Zeitung